Herstellungsbeiträge

WARUM ERHEBT DER ZWECKVERBAND
HERSTELLUNGSBEITRÄGE?

Satzung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des
Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

(BGS/WAS) vom 01.01.2025

 

§ 1
Änderung der Satzung

§ 6 erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag beträgt

pro m² Grundstücksfläche                         0,60 €

pro m² Geschossfläche                               4,47 €“

 

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Schondorf am Ammersee, den 15.04.2026

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

Alexander Herrmann
Verbandsvorsitzender

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
des ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNGSGRUPPE AMMERSEE-WEST
vom 01.01.2025

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West (im Folgenden Zweckverband) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1
Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.    bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder

2.    tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

1.     Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

2.     Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

1.     Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

  a)        bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

b)        bei unbebauten Grundstücken auf 60 v.H. der Grundstücksfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m² begrenzt.

 

2.     Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

3.     Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

4.     Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
a) im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher       noch keine Beiträge geleistet worden sind,
b) im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie     im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche        Grundstücksfläche,
c) im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn        des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die     Beitragsfreiheit entfallen.

5.     Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6
Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

 

a) pro m² Grundstücksfläche 0,60 €
b) pro m² Geschossfläche 5,00 €.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

1.     Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

2.     Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

3.     Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 10
Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 11) und Verbrauchsgebühren (§ 12).

§ 11
Grundgebühr

1.     Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

2.     Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

      bis

           4 m³/h

              90,00 €/Jahr
      bis

10 m³/h

            225,00 €/Jahr
      bis

16 m³/h

            360,00 €/Jahr

      ab

25 m³/h

            560,00 €/Jahr.

§ 12
Verbrauchsgebühr

1.     Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt

a) ab dem 01.01.2025 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,18 €

b) ab dem 01.01.2026 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,78 €.

2.     Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Zweckverband zu schätzen, wenn

a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist

b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen     Wasserverbrauch nicht angibt.

3.     Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr

a) ab dem 01.01.2025 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,18 €

b) ab dem 01.01.2026 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,78 €

c) Ist kein Bauwasserzähler vorhanden, so wird für den Verbrauch von Bauwasser bis zur          Inbetriebsetzung der Wasserzähleranlage durch den Zweckverband pro angefangene 100 m³           umbauten Raum 10 m³ Bauwasser berechnet.

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld

1.     Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

2.     Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 14
Gebührenschuldner

1.     Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

2.     Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

3.     Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

4.     Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

1.     Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

2.     Auf die Gebührenschuld sind zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

§ 16
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 17
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

 

Schondorf am Ammersee, den 28.11.2024

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

gez.

Alexander Herrmann

Verbandsvorsitzender